25. Mai 2026, 7:40 Uhr | Lesezeit: 3 Minuten
Drei Tage krank ohne Attest? Diese Regel kennen viele Arbeitnehmer. Oder glauben zumindest, sie zu kennen. Wer krank ist, kann nicht arbeiten. Aber einfach nicht zu kommen, geht natürlich trotzdem nicht. Die Arbeitsunfähigkeit muss unverzüglich gemeldet werden, je nach Krankheitsdauer sind weitere Schritte nötig. FITBOOK-Autorin Laura Pomer erklärt, warum die scheinbar selbsterklärende Drei-Tage-Regel häufig missverstanden wird, wann tatsächlich eine Krankschreibung nötig ist und welche Sonderfälle Arbeitnehmer kennen sollten.
Der verbreitete Irrtum beginnt beim Wort „drei“: Gesetzlich ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich erst dann nötig, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Der Nachweis muss dann spätestens am darauffolgenden Arbeitstag erfolgen beziehungsweise bei gesetzlich Versicherten elektronisch abrufbar sein.
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Übersicht
Was die 3-Tage-Regel wirklich bedeutet
Maßgeblich ist also nicht, ob jemand drei Arbeitstage fehlt. Entscheidend ist, ob die Arbeitsunfähigkeit über drei Kalendertage hinaus andauert. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält keine Diagnose für den Arbeitgeber. Sie bestätigt lediglich, dass und voraussichtlich wie lange ein Arbeitnehmer aus medizinischen Gründen nicht arbeiten kann.
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Bei der Fristberechnung zählen die Kalendertage
Für die Dauer der bestätigten Arbeitsunfähigkeit sind nicht die Werktage entscheidend, sondern die Kalendertage. Wochenenden und Feiertage zählen also mit. Ist ein Arbeitnehmer zum Beispiel ab Donnerstag für fünf Kalendertage arbeitsunfähig geschrieben, gilt die Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich Montag. Am Dienstag müsste er grundsätzlich wieder arbeitsfähig sein oder eine Folgebescheinigung haben.
Krankschreibung ab dem ersten Krankheitstag
Die gesetzliche Grundregel gilt nicht ausnahmslos. Arbeitgeber dürfen nach Paragraf 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes verlangen, dass eine ärztliche Bescheinigung früher erfolgt beziehungsweise nachgewiesen wird, also auch schon ab dem ersten Krankheitstag.1 Einen besonderen Grund müssen sie dafür grundsätzlich nicht nennen. Entsprechend aufmerksam sollten Arbeitnehmer die Regeln im Arbeitsvertrag oder in den betrieblichen Vorgaben zum Krankheitsfall lesen.
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Den Gelben Schein gibt es nicht mehr
Den klassischen Gelben Schein gibt es für gesetzlich Versicherte in der früheren Form nicht mehr. Seit 2023 läuft die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Regel elektronisch. Die Arztpraxis übermittelt die Daten an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Wichtig bleibt aber: Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber weiterhin unverzüglich mitteilen, dass sie arbeitsunfähig sind und wie lange sie voraussichtlich ausfallen.
Ausnahmen gibt es unter anderem bei Privatversicherten, bei Behandlungen durch Privatärzte sowie in bestimmten technischen oder besonderen Konstellationen. Dann kann weiterhin ein Papiernachweis nötig sein.2
Wann eine Krankschreibung telefonisch möglich ist
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch telefonisch ausgestellt werden. Das gilt etwa bei einer leichten Erkrankung, wenn der Patient der Praxis bekannt ist und keine schwere Symptomatik vorliegt. Eine erstmalige telefonische Krankschreibung ist höchstens für fünf Kalendertage möglich. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, die Entscheidung trifft die Arztpraxis.