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Umzug, Sympathie...

Was ist beim Wechsel des Hausarztes zu beachten?

Junge Frau sitzt vor Ärztin
Die Hausarztpraxis ist bei vielen Gesundheitsproblemen die erste Anlaufstelle, ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient die Grundvoraussetzung Foto: Getty Images
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FITBOOK Redaktion

10.01.2022, 17:21 Uhr | Lesezeit: 4 Minuten

Viele wechseln nie, manche regelmäßig. Das gilt nicht nur für Versicherungen, sondern auch für den Hausarzt. Das überrascht kaum. Denn so eine Entscheidung ist mit vielen Fragen verbunden.

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Manchmal ist es an der Zeit, den Hausarzt zu tauschen. Ob der Grund dafür ein Umzug, Meinungsverschiedenheiten oder fehlende Sympathie ist, spielt keine Rolle. Aber geht das so einfach? Was sollte man dabei beachten? FITBOOK weiß mehr.

Darf man einfach so den Hausarzt wechseln?

„In Deutschland hat jeder das Recht der freien Arztwahl“, sagt Roland Stahl, Sprecher der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). „Das heißt, dass jeder den Arzt wechseln darf, unabhängig davon, ob er gesetzlich oder privat versichert ist.“ Eine Begründung dafür muss man nicht nennen.

Privatpatienten dürfen immer und ohne Kündigungsfrist wechseln. Gesetzlich Versicherte dürfen sich unter den niedergelassenen, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Hausärzten auch jederzeit einen Arzt suchen, erklärt Anja Lehmann, juristische Beraterin bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).

Welche Ausnahmen gibt es?

Allerdings gibt es eine Einschränkung für gesetzlich krankenversicherte Patienten, die am Hausarztprogramm ihrer Krankenkasse teilnehmen – also an der sogenannten hausarztzentrierten Versorgung. Die Teilnahmedauer ist je nach Kasse unterschiedlich, sie beträgt laut Gesetz aber mindestens ein Jahr.1

„In diesem Zeitraum kann der Patient den Hausarzt nur wechseln, wenn ein wichtiger Grund wie ein Umzug des Versicherten oder der Arztpraxis vorliegt“, so die Expertin.

Wenn sollte man den Hausarzt besser nicht wechseln?

Und sonst? „Grundsätzlich ist es ratsam, den Arzt nicht während einer laufenden Behandlung zu tauschen“, rät KBV-Sprecher Stahl.

Aber: „Die Arzt-Patienten-Beziehung lebt von einem besonderen Vertrauensverhältnis, von einem respektvollen und offenen Miteinander hängt auch der Erfolg einer Behandlung ab“, sagt Stahl. Ist das nicht mehr gegeben, ist es besser, sich eine neue Praxis zu suchen.

Auch interessant: Wie lange ein ärztliches Rezept gültig ist, entscheidet die Farbe

Beim Wechsel an die Patientenakte denken

Wichtig bei einem Arztwechsel ist, dass der neue Arzt alle notwendigen Informationen des Patienten bekommt. Deswegen sollte sich der Patient von seinem alten Arzt eine Kopie seiner vollständigen Patientenakte geben lassen. „Dazu ist der Arzt gesetzlich verpflichtet“, sagt UPD-Beraterin Lehmann. „Einen Anspruch auf die Originalakte hat der Patient allerdings nicht, da der Arzt die Akte zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren muss.“

Die Kopie dieser Akte dürfe der aushändigende Arzt seinem Patienten privat in Rechnung stellen, sagt Roland Stahl. Eine Alternative, die neben Geld womöglich auch Nerven spart: Gibt man sein Einverständnis, kann auch der neue Arzt oder die neue Ärztin die Akte anfordern.

Auch interessant: Gesetzlich Versicherte können Hunderte Euro durch Wechsel der Krankenkasse sparen

Wie findet man eine neue Hausarztpraxis?

Ein Problem beim Wechsel der Hausarztpraxis ist, dass sich nicht immer gleich eine neue findet. „Viele sind so stark ausgelastet, dass sie keine neuen Patienten mehr annehmen“, sagt Lehmann. Vor allem in ländlichen Regionen sei das so. Bei der Suche können helfen:

  • Empfehlungen aus dem Freundeskreis
  • Arztsuche übers Internet, z. B. über das Portal gesund.bund.de (kostenlose Arztsuche nach Fachgebiet, Ort und Postleitzahl) oder die KBV hat unter arztsuche.116117.de
  • Arztsuche und Terminbuchung über kommerzielle Anbieter wie Doctolib, Jameda oder Samedi; die KBV bietet mit dem eTerminservice ebenfalls einen solchen Service für gesetzlich Krankenversicherte an
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Quelle

  • 1. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) §73b Hausarztzentrierte Versorgung. (aufgerufen am 10.01.2022)

mit Material von dpa

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