Krankenkassen bezahlen jetzt Fluoridlack für Kinder unter sechs Jahren
Fluoridlack soll die Zähne vor Karies schützen. Seit dem 24. April 2024 haben nun alle Kinder unter sechs Jahren unabhängig vom Kariesrisiko einen Anspruch auf diese Leistung. Foto: Getty Images/Image Source
Fluoridlack härtet den Zahnschmelz, das kann die Zähne im besten Fall vor Karies bewahren. Neu ist, dass nun alle Kinder unter sechs Jahren in der Zahnarztpraxis Anspruch darauf haben.
Er soll die Milchzähne vor Karies schützen: Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung ist nun für alle Kinder unter sechs Jahren Kassenleistung. Zweimal im Kalenderhalbjahr haben sie Anspruch darauf, dass der Zahnarzt oder die Zahnärztin ihre Zähne damit behandelt. Der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken (G-BA) hatte diese Neuerung im Januar dieses Jahres beschlossen.1 Mit dem Erscheinen im Bundesanzeiger ist sie nun zum 24. April 2024 in Kraft getreten.
Bislang war die Frage, wann eine gesetzliche Krankenkasse das Auftragen des Fluoridlackes zahlt, an das Kariesrisiko geknüpft. Nur wenn bei Kindern zwischen dem 34. Lebensmonat und dem vollendeten sechsten Lebensjahr ein hohes Risiko für Karies vorlag, war der Fluoridlack Kassenleistung. Jüngere Kinder – also bis zum 33. Lebensmonat – hatten bislang schon unabhängig vom Kariesrisiko Anspruch darauf. Das ist nun mit dem neuen Beschluss anders: Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Kariesrisiko als hoch eingeschätzt wird oder nicht.
Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern
Festgehalten wurde die Neuerung zum Anspruch von Fluoridlack bei unter sechsjährigen Kindern in der „Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“.2 Vermerkt ist dort zudem, dass zum kassenärztlichen Leistungsumfang u. a. gehört, dass die Zahnärztin oder der Zahnarzt
die Mundhöhle untersucht
das Kariesrisiko des Kindes einschätzt
zu Ernährungsrisiken durch zuckerhaltige Speisen und Getränke berät
zur richtigen Mundhygiene berät
gegebenenfalls fluoridhaltige Zahnpasta empfiehlt
Weitere Informationen, auch zum Leistungsanspruch bei Kindern und Jugendlichen zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr finden Sie beim „Gemeinsamen Bundessausschuss“ unter „Prophylaxe und Früherkennung von Zahnerkrankungen“.3
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